Viele Verbraucher kennen das sogenannte Chargeback-Verfahren nicht – obwohl es ihnen in bestimmten Fällen ermöglicht, Kreditkartenzahlungen rückgängig zu machen. Verbraucherschützer informieren über das Verfahren und geben Hilfestellung bei der Beantragung.
Was ist ein Chargeback-Verfahren?
Um eine Kreditkartenzahlung rückgängig zu machen, kontaktieren Sie zuerst den Händler, um das Problem zu lösen; wenn das scheitert, starten Sie ein Chargeback-Verfahren. - Quelle: Shutterstock.com
Das Chargeback ist ein Rückbuchungsverfahren für Kredit- und Debitkartenzahlungen. Es wurde von den Kreditkartenorganisationen (z. B. Visa, Mastercard) entwickelt und ermöglicht es, Geldbeträge zurückzufordern, wenn eine Abbuchung fehlerhaft oder unrechtmäßig war.
Da das Verfahren auf den Regeln der Kartenanbieter basiert und nicht gesetzlich geregelt ist, kommt es nach den Erfahrungen des EVZ Deutschland in der Praxis häufig zu Missverständnissen oder Ablehnungen durch Banken.
Wann ist ein Chargeback-Verfahren möglich?
Ein Chargeback kann zum Beispiel in folgenden Fällen beantragt werden:
- eine im Internet bestellte Ware wurde nicht geliefert,
- ein Online-Händler erstattet trotz fristgerechtem Widerruf und Rücksendung kein Geld,
- ein Betrag wurde doppelt oder falsch abgebucht,
- ein Unternehmen hat Insolvenz angemeldet,
- es wurden unberechtigte Zusatzkosten belastet – zum Beispiel nach einer Mietwagen- oder Hotelbuchung,
- es handelt sich um eine betrügerische Abbuchung oder einen Fake-Shop – hier sollte zusätzlich Anzeige bei der Polizei erstattet werden
So läuft die Beantragung eines Chargeback ab
Das Chargeback wird über die kartenausgebende Bank beantragt. Viele Banken stellen dafür Reklamationsformulare bereit. Dem Antrag sollten alle relevanten Belege beigefügt werden.
Fristen und Nachweise beachten
Kreditkartenunternehmen setzen für Chargebacks in der Regel Fristen von bis zu 120 Tagen nach der Abbuchung. Verbraucher sollten sich aber so schnell wie möglich an ihre Bank wenden.
Die Bank prüft den Fall und stößt das Verfahren im besten Fall an – häufig über spezialisierte Zahlungsdienstleister. Händler können der Rückbuchung widersprechen; in solchen Fällen kann sich die Klärung verzögern – teils über mehrere Monate.
Verbraucher sollten hartnäckig bleiben
Nach den Erfahrungen der Verbraucherschützer sind Bankangestellte oftmals nicht mit dem Chargeback-Verfahren vertraut oder lehnen es ohne nachvollziehbare Begründung ab. Hier lohnt es sich, nachzuhaken und auf die Regeln der Kreditkartenunternehmen zu verweisen. Zur Unterstützung können Verbraucher auch den EVZ-Artikel mitschicken.