Laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei Kryptowährungen steuerlich um ein anderes Wirtschaftsgut, wie etwa Oldtimer oder Veranstaltungstickets. Daher müssen Krypto-Gewinne mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Anlegers versteuert werden.
Urteil des Bundesfinanzhofes zu Krypto-Gewinnen
Die mit Kryptowährungen erzielten Kursgewinne sind steuerpflichtig - das hat nun der Bundesfinanzhof klargestellt. - Quelle: Shutterstock.com
Der höchste deutsche Gerichtshof für Steuer- und Zollsachen hat ein Grundsatzurteil gefällt. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschied, unterliegen die Gewinne aus dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen der Einkommensteuer. Laut dem Urteil sind virtuelle Währungen Wirtschaftsgüter, die einen Kurswert haben. Die daraus resultierenden Gewinne unterliegen als „private Veräußerungsgeschäfte“ dem Einkommensteuergesetz.
Spekulationsfrist von einem Jahr
Der zuständige Richter stuft Bitcoin und andere Kryptowährungen in erster Linie als Spekulationsobjekte ein. Infolgedessen müssten die Gewinne aus einem privaten Veräußerungsgeschäft innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr mit dem persönlichen Einkommensteuersatz veranlagt werden, so die Entscheidung. Liegt jedoch eine Haltedauer von über einem Jahr vor, sind die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei. Diese Regelung gilt beispielsweise auch für Gold.
Für Krypto-Anleger gilt also ab sofort: Krypto-Gewinne ab 600 Euro, die unterhalb eines Jahres realisiert werden, müssen mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden.
Kryptowährungen sind Wirtschaftsgüter
Dem Urteil war ein langjähriger Prozess vorausgegangen. Erstmals wurde ein deutsches Gericht mit der Fragestellung zu Krypto-Gewinnen konfrontiert. Ein anonymer Anleger hatte aus privaten Krypto-Geschäften 2017 einen Gewinn von 3,4 Millionen Euro realisiert, den er an das Finanzamt meldete. Im Nachhinein wehrte er sich allerdings gegen die Besteuerung mit der Begründung: Bei Kryptowährungen handle es sich nicht um Wirtschaftsgüter, sondern lediglich um Algorithmen. Das Gericht lehnte diese Argumentation nun ab, technische Details virtueller Währungen seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.