Private Sparer müssen eine Abgeltungssteuer an das Finanzamt leisten. Ein sogenannter Freistellungsauftrag kann Bankkunden aber bis zu einem bestimmten Betrag von der Steuer befreien. Wie das funktioniert, erfahren Sie in diesem Artikel.
Sparer zahlen 25 Prozent Abgeltungssteuer
Seit 01. Januar 2009 werden Kapitalerträge, die über eine bestimmte Grenze hinausgehen, besteuert. Zu den Kapitalerträgen zählen Zinsen, Ausschüttungen von Fonds, Dividenden sowie realisierte Kursgewinne aus Wertpapiergeschäften. Die sogenannte Abgeltungssteuer beträgt 25 Prozent. Hinzu kommt ein Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Summa summarum muss also ein Steuersatz von 26,38 Prozent an das Finanzamt abgegeben werden. Zusätzlich kann noch die Kirchensteuer draufgeschlagen werden.
Das ist ein Freistellungsauftrag
Bis zu einer gewissen Grenze können Sparer ihre Erträge aus Kapitalanlagen ohne steuerliche Abzüge verbuchen. Dafür muss bei der jeweiligen Bank ein Freistellungsauftrag erteilt werden. Der Freibetrag, bei dem keine Steuern abgeführt werden müssen, liegt pro Sparer bei 801 Euro. Der Betrag setzt sich zusammen aus dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 750 Euro sowie einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro. Bei Ehepartnern verdoppelt sich der Freibetrag auf 1.602 Euro. Sämtliche Kapitalerträge, die über diese Grenze hinausgehen, werden hingegen besteuert.
Ein Freistellungsauftrag gilt immer ein Kalenderjahr lang, also vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. Innerhalb dieser Spanne müssen Sie für das jeweilige Jahr den Freistellungsauftrag erteilen. Rückwirkend kann dieser nicht bearbeitet werden. Einen Freistellungsauftrag können Sie entweder pro Kalenderjahr oder unbefristet erteilen. Bei Letzterem gilt der Auftrag so lange, bis Sie diesen ändern oder widerrufen.
Achtung: Stichtag für die Erteilung eines Freistellungsauftrages ist der letzte Bankarbeitstag, üblicherweise der 28. Dezember. Viele Banken haben aber aufgrund des formalen Aufwands frühere Eingangsfristen, zum Beispiel den 15. Dezember. Erkundigen Sie sich hier am besten bei Ihrer Bank.
So erteilen Sie einen Freistellungsauftrag
Sie können einen Freistellungsauftrag sowohl schriftlich als auch per Online-Banking erteilen. Bei der schriftlichen Erteilung füllen Sie ein entsprechendes Formular aus. Dieses erhalten Sie oft mit den Unterlagen bei einer Kontoeröffnung. Zudem kann das Formular online über die Webseite der Bank heruntergeladen werden.
Wollen Sie einen Freistellungsauftrag per Online-Banking einrichten, loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten in das System ein. Dort suchen Sie den entsprechenden Menüpunkt und bestätigen den Auftrag mit einer TAN.
Darauf sollten Sie achten
- Achten Sie immer auf die Fristen. Verpassen Sie diese für die Erteilung eines Freistellungauftrages, werden die Steuern automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt. In diesem Fall können Sie die Abgaben im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend machen und sich wieder zurückholen.
- Verfügen Sie über ein niedriges Einkommen, haben Sie die Möglichkeit, auch über den Freibetrag hinausgehende Kapitalerträge steuerfrei zu verbuchen. Dafür müssen Sie eine sogenannte Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) beim Finanzamt beantragen. Diese müssen Sie dann bei der Bank einreichen.
- Sie können den Freibetrag aufteilen, sofern Sie mehrere Konten bei unterschiedlichen Banken führen. Achten Sie aber darauf, dass der Freibetrag die Summe von 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro nicht überschreitet. Überlegen Sie sich also gut, welche Erträge Sie bei welcher Bank erwarten. Tipp: Tragen Sie Ihre Freistellungsbeträge in einer Liste ein. So behalten Sie stets den Überblick.
- Damit Sie den Freistellungsauftrag erteilen können, braucht die entsprechende Bank Ihre Steueridentifikationsnummer. Ist diese der Bank unbekannt, muss das Institut die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge einbehalten. Ihre Steueridentifikationsnummer finden Sie auf Ihrem letzten Steuerbescheid.
- Führen Sie bei einer Bank mehrere Konten und Depots, reicht es, wenn Sie den Freistellungsauftrag nur einmal erteilen.
- Überhöhte Freistellungsaufträge sind eine Verletzung des Steuerrechts. Bei wiederholtem auftreten kann es zu einer Ordnungsstrafe kommen.
- Wollen Sie Ihr Konto oder Depot auflösen, müssen der Bank einen zusätzlichen Auftrag zur Löschung des Freistellungsauftrags erteilen. Tun Sie dies nicht, bleibt ein Freibetrag bestehen, den Sie nicht nutzen können.