Das ist ein Gemeinschaftskonto
Ein Gemeinschaftskonto ist praktisch: Paare können damit ihre alltäglichen Ausgaben zusammen begleichen.
Wer zusammen in einem Haushalt lebt – egal ob als Paar oder Wohngemeinschaft – hat bestimmte gemeinsame Kosten. Mit einem Gemeinschaftskonto entfällt das Aufdröseln in gerechte Anteile, denn die Kontoinhaber bezahlen die Posten einfach von ihrem gemeinsamen Konto aus.
Ein Gemeinschaftskonto wird von mindestens zwei gleichberechtigten Kontoinhabern geführt. Diese erledigen zusammen die Geldgeschäfte und nutzen es für Zahlungen für Miete, Strom, Wasser oder Einkäufe. Generell können Sie ein Girokonto, ein Tages- oder Festgeldkonto zusammen als Gemeinschaftskonto nutzen.
Wichtig hierbei ist, dass Sie ein Gemeinschaftskonto nur mit einer Person eröffnen, der Sie vertrauen. Denn: Das Guthaben eines Gemeinschaftskontos steht jedem Partner zu gleichen Teilen zur Verfügung. Auch dann, wenn der eine Partner mehr einzahlt als der andere. Wenn Sie dies nicht wollen, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, dass jedem Partner nur der Anteil zusteht, den er auch einzahlt. Zudem ist jeder Partner mitverantwortlich für jede getätigte Transaktion. Das schließt Überziehung- und Dispozinsen mit ein.
Oder-Konto
Es gibt zwei Arten von Gemeinschaftskonten. Das „Oder-Konto“ sowie das „Und-Konto“. Deutlich häufiger vertreten ist das „Oder-Konto“. Hier ist jeder Partner allein verfügungsberechtigt. Das heißt: Sie können ohne die Zustimmung des anderen Kontoinhabers Geld überweisen, einzahlen oder abheben. Bei Problemen können Sie das „Oder-Konto“ ohne Zustimmung des anderen in ein „Und-Konto“ umwandeln. Es gibt aber auch Vorgänge, bei denen Sie die Zustimmung des Partners benötigen. Dazu zählen:
- Änderung der Wohnanschrift
- Widerruf der Verfügungsvollmacht
- Kündigung des Kontos
Jede Partei bekommt beim „Oder-Konto“ eine eigene EC- oder Kreditkarte samt PIN. Achtung: Bei einer Pfändung wird das gesamte Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto eingezogen. Im Todesfall verfügt der andere Kontoinhaber weiterhin über das Konto.
Und-Konto
Beim „Und-Konto“ besteht nur ein gemeinsamer Zugriff auf das Gemeinschaftskonto. Das heißt: Für jegliche Transaktionen ist der eine UND der andere Partner nötig. Sie können also nur gemeinsam Geld überweisen, einzahlen oder abheben. Das ist ziemlich umständlich, verschafft den Parteien aber mehr Sicherheit beziehungsweise Kontrolle. Bei einer Pfändung kann der nicht betroffene Kontoinhaber versuchen, sich aus der Haftung herausnehmen zu lassen. Dafür ist der Nachweis einer „Bruchteilsgemeinschaft“ nötig.
Wichtig: Erstellen Sie bei einem „Und-Konto“ eine Vollmacht. Diese sichert im Notfall, dass der Partner die Bankgeschäfte alleine weiter erledigen kann. Bei einem Todesfall nimmt der Erbe die Position des Verstorbenen ein, mit dem Sie dann das Konto weiterführen können.
Gemeinschaftskonto eröffnen
Ein Gemeinschaftskonto eröffnen Sie wie ein normales Girokonto. Viele Banken bieten gemeinsam geführte Konten an. Demnach ist im Vorfeld ein Vergleich der Angebote sinnvoll. Haben Sie ein passendes Angebot gefunden, eröffnen Sie das Gemeinschaftskonto vor Ort in einer Filialbank. Bei Direktbanken geht die Eröffnung komplett online mit Video-Ident-Verfahren vonstatten.
Auf steuerliche Komponente achten
Achten Sie bei einem Gemeinschaftskonto darauf, dass das Finanzamt beim Einzahlen höherer Beträge diese Zahlung nicht als Schenkung interpretiert. Denn in diesem Fall würde eine Schenkungssteuer anfallen. Das gilt vor allem für größere Geldbeträge, zum Beispiel durch eine Erbschaft oder eine Bonuszahlung. Daher sollten größere Einmalzahlungen besser auf ein Single-Konto überwiesen werden.
Unproblematisch ist in der Regel, wenn das Konto für die gemeinsame Haushaltsführung genutzt wird und nur „kleinere“ Beträge von Gehalt oder Rente eingehen. Der Freibetrag bei Eheleuten liegt bei 500.000 Euro, bei unverheirateten Paaren sind es nur 20.000 Euro pro Person.
Bei einem gemeinsamen Tagesgeld- oder Festgeldkonto oder einem Aktiendepot gilt die Abgeltungssteuer. Der Freistellungsauftrag, der bei Einzelpersonen bei 800 Euro liegt, verdoppelt sich bei einem Gemeinschaftskonto aber nicht. Sie müssen mit Ihrem Partner zusammen einen Freistellungsauftrag einrichten. Dafür müssen Sie aber verheiratet sein.
Alternative Bankvollmacht
In Deutschland weitaus häufiger vertreten als Gemeinschaftskonten sind Bankvollmachten für ein Girokonto. Das heißt: Ein Partner stellt für den anderen eine Bankvollmacht aus, mit der eine gemeinsame Kontoführung möglich ist. Aber: Der Kontoinhaber hat hier mehr Möglichkeiten zur Regulation. Er kann unter anderem bestimmen, was der Bevollmächtigte alles darf und was nicht. Und er kann jederzeit Änderungen vornehmen – ohne die Zustimmung des Partners.
Übrigens: Wenn sich zwei Ehepartner gegenseitig für das jeweilige Konto des anderen bevollmächtigen, entfällt die Schenkungssteuer.
Vorteile eines Gemeinschaftskontos
- gemeinsame Kontoverwaltung
- faire Aufteilung bei Miete, Strom, Einkäufen, etc.
- unabhängiger Zugriff auf das Konto (Oder-Konto)
- Guthaben steht jedem Partner zu gleichen Anteilen zu
Nachteile eines Gemeinschaftskontos
- jeder Partner ist für jede Transaktion mitverantwortlich
- mitunter höhere steuerliche Belastung (Schenkungssteuer und der Abgeltungssteuer)
- ohne gegenseitiges finanzielles Vertrauen sollte von einem Gemeinschaftskonto abgesehen werden
- Probleme kann es geben, wenn einer das Konto überzieht, eine Pfändung ansteht oder ein Partner stirbt